Otto Schmidt Verlag


Heft 7 / 2013

In der aktuellen Ausgabe des UStB (Heft 7, Erscheinungstermin: 17. Juli 2013) lesen Sie folgende Beiträge und Entscheidungen.

Aus der Gesetzgebung

  • Wohlfart, Michaela, Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz verkündet, UStB 2013, 191

Rechtsprechung

  • FG Sachsen v. 18.12.2012 - 3 K 590/10 / Heinrichshofen, Stefan, Vorsteuerabzugsminderung b. Einzelhändler trotz steuerfreier i.L. d. rabattierenden Herstellers an Großhändler, UStB 2013, 191-192
  • BFH v. 20.2.2013 - XI R 12/11 / Weigel, Martin, Kein ermäßigter Steuersatz für Fahrten mit einer sog. “Coaster-Bahn“, UStB 2013, 192-194
  • FG München v. 20.2.2013 - 3 K 2222/10 / Vellen, Michael, Schuldner der EUSt und Ortsverlagerung nach § 3 Abs. 8 UStG, UStB 2013, 194-195
  • FG Thüringen v. 14.6.2012 - 1 K 810/11 / Fritsch, Frank, Steuersatz für Eintrittsgelder bei einem Dorffest, UStB 2013, 195-197
  • FG Rheinland-Pfalz v. 19.3.2012 - 3 K 2285/10 / Fritsch, Frank, Bemessungsgrundlage für unentgeltliche Wertabgaben, UStB 2013, 197-199

Weitere Rechtsprechung

  • Wohlfart, Michaela, Umsatzbesteuerung der Organisation medizinischer Leistungen für Ausländer im Inland, UStB 2013, 199
  • Wohlfart, Michaela, Steuerfreiheit der Umsätze einer selbständigen Musiklehrerin, UStB 2013, 199

Verwaltungsanweisungen

  • BMF v. 10.6.2013 - IV D 3 - S 7117/12/10001 – DOK DOK 2013/0538049 / Walkenhorst, Ralf, Leistungsort beim Verkauf von Eintrittskarten, UStB 2013, 200-201

Weitere Verwaltungsanweisungen

  • Wohlfart, Michaela, Gegenseitigkeit im Vorsteuer-Vergütungsverfahren, UStB 2013, 201

Mustergültige Lösungen von Praxisfällen

  • von Streit, Georg, Konsequenzen fehlerhafter Rechnungen für den Vorsteuerabzug, Bestandsaufnahme zu Rechnungsanforderungen, Gutglaubensschutz und Rückwirkung von Korrekturen, UStB 2013, 201-209
    Grundsätzlich ist dem Empfänger einer Leistung bei fehlenden oder fehlerhaften Angaben in der Rechnung der Vorsteuerabzug zu versagen. In den letzten Jahren sind verschiedene Entscheidungen ergangen, in denen sich die jeweiligen Gerichte damit zu beschäftigen hatten, unter welchen Voraussetzungen die fehlenden oder fehlerhaften Angaben ohne negative Auswirkungen auf den Vorsteuerabzug bleiben – sei es, weil dem Leistungsempfänger die Überprüfung der Angaben nur bedingt möglich ist, sei es, weil sein guter Glaube an die Rechnungsangaben zu schützen ist – bzw. unter welchen Voraussetzungen Rechnungen ggf. rückwirkend korrigiert werden können. Was dies im Einzelfall für den Steuerpflichtigen bedeuten kann, soll im Folgenden zusammengefasst werden.
  • Hannemann-Kacik, Rima, Anwendung und Auslegung von Antidumpingverordnungen, EuGH legt die Kriterien neu fest, UStB 2013, 209-211
    Bislang entsprach es der Praxis in der Zollverwaltung, Waren mit einem Antidumpingzoll zu belegen, wenn sie unter der in der jeweiligen Antidumpingverordnung aufgeführten Unterposition der Kombinierten Nomenklatur (nachfolgend: KN) einzureihen sind. Diese Praxis ist nun beendet. Mit seinem Urteil vom 18.4.2013 in der Rechtssache C-595/11 hat der Gerichtshof der Europäischen Union (nachfolgend: EuGH) nunmehr entschieden, dass allein die Einreihung in den Zolltarif für die Anwendung der betreffenden Antidumpingverordnung nicht ausreichend ist.

Gestaltungshinweise zur Steueroptimierung

  • Hundt-Eßwein, Hans U., Vorsteuererleichterungen nach § 15 Abs. 5 Nr. 1 UStG, Praktische Konsequenzen aus der EuGH-Rechtsprechung – führt die Erleichterung in der Praxis häufig in eine Sackgasse?, UStB 2013, 212-216
    Nach § 15 Abs. 5 Nr. 1 UStG kann das BMF mit Zustimmung des Bundesrates z.B. bestimmen, in welchen Fällen zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens für den Vorsteuerabzug auf bestimmte Rechnungsangaben verzichtet werden kann. Das BMF hat von dieser Ermessensregelung Gebrauch gemacht. Denn nach § 35 Abs. 1 UStDV kann der Leistungsempfänger bei Kleinbetragsrechnungen gem. § 33 UStDV den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen, wenn er den Rechnungsbetrag in Entgelt und Steuerbetrag aufteilt. Bei Fahrausweisen gem. § 34 UStDV gilt Entsprechendes, wobei der Steuersatz je nach Tarifentfernung 7 % oder 19 % betragen muss. Die Erleichterungsregelung des § 15 Abs. 5 UStG ist von Art. 178 Buchst. a i.V.m. Art. 220a und Art. 226b MwStSystRL in der Fassung der Richtlinie 2010/45/EU (ABl. EU 2010, Nr. L 189, 1) abgedeckt. Die praktische Anwendung dieser Vorschriften zeigt jedoch, dass aus den vorgeblichen Erleichterungen Stolperfallen werden können, die häufig zur Versagung des Vorsteuerabzugs führen. Im Folgenden soll diesem Phänomen nachgegangen und Mittel und Wege aufgezeigt werden, die unter Beachtung neuester EuGH-Rechtsprechung zu einer befriedigenden Lösung für den Unternehmer führen können.

Verlag Dr. Otto Schmidt vom 09.07.2013 15:56

zurück zur vorherigen Seite