BMF-Schreiben
Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 Umsatzsteuergesetz
Mit BMF-Schreiben v. 12.11.2025 hat die Finanzverwaltung zur Anwendung der BFH-Entscheidung v. 17.8.2023 - V R 3/21 Stellung genommen.
BMF-Schreiben v. 12.11.2025-III C 2 - S 7410/00029/033/051, DOK: COO.7005.100.2.13455129
UStG § 24
Mit Urteil v. 17.8.2023 - V R 3/21 hat der BFH entschieden, dass die Lieferungen von Geräten, die ein Unternehmer lediglich für Umsätze nach § 24 Abs. 1 Satz 1 UStG verwendet hat, nicht der Durchschnittssatzbesteuerung unterliegen.
Der BFH ändert insofern seine Rechtsprechung und bestätigt die Verwaltungsmeinung i.S.v. Abschnitt 24.2 Abs. 6 Satz 2 Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE).
Der BFH hat außerdem entschieden, dass die Regelung des Abschnitts 24.2 Abs. 6 Satz 3 UStAE, wonach die Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG auf Umsätze mit Gegenständen des Unternehmensvermögens nicht beanstandet wird, wenn die Gegenstände während ihrer Zugehörigkeit zum land- und forstwirtschaftlichen Unternehmensvermögen nahezu ausschließlich, d. h. zu mindestens 95 %, für Umsätze verwendet wurden, die den Vorsteuerabzug nach § 24 Abs. 1 Satz 4 UStG ausschließen, nicht zu einer Verwaltungsvereinfachung führt.
Des Weiteren hat der BFH klargestellt, dass es bei auf Feldern befindlichen Früchten ("stehende Ernte") vor der Ernte (noch) nicht um landwirtschaftliche Erzeugnisse handelt.
Die Finanzverwaltung folgt der Rechtsprechung des BFH und hat die Regelungen in den Abschnitten 14c Abs. 1, 24.1 Abs. 4, 24.2 Abs. 6 und 24.3 Abs. 9 UStAE entsprechend angepasst.
Die Regelungen des BMF-Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Aus Gründen des Vertrauensschutzes beanstandet es die Finanzverwaltung für bis zum 30.6.2026 ausgeführte Umsätze - auch für Zwecke des Vorsteuerabzuges - nicht, wenn sich der Unternehmer auf die Regelungen des Abschnitts 24.2 Abs. 6 Sätze 3 bis 5 UStAE und des Abschnitts 24.3 Abs. 9 Sätze 3 und 4 UStAE in der bis zum 11.11.2025 gültigen Fassung beruft und die Rechnung entsprechend ausstellt.
Wird die ausgestellte Rechnung nachträglich unter Ausweis des regulären Steuersatzes berichtigt, ist ggf. Abschnitt 14c.1 Abs. 1 Satz 6 Nummer 5 UStAE zu beachten. Wenn ein Verkauf von land- und forstwirtschaftlichen Unternehmensvermögen der Regelbesteuerung unterliegt (weil für einen Umsatz vor dem 1.7.2026 die vorstehende Regelung nicht in Anspruch genommen wird oder der Umsatz nach dem 30.6.2026 erfolgt), kann wegen dieser Änderung der Verhältnisse unter den übrigen Voraussetzungen eine zeitanteilige Berichtigung des-ursprünglich nur in Höhe des sich aus § 24 Abs. 1 Satz 3 UStG ergebenden Vorsteuerabzuges-nach § 15a Abs. 8 und 9 UStG erfolgen (vgl. Abschnitt 15a.2 Abs. 2 Satz 3 Nummer 2 UStAE).






